LSG Bayern - Beschluss vom 13.08.2009
L 19 R 632/09 B PKH RG
Normen:
SGG § 178a; SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4504/08
LSG München - L 19 R 324/09 B PKH - 03.07.2009,

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen L 19 R 632/09 B PKH RG

DRsp Nr. 2009/25287

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 03.07.2009 im Verfahren L 19 R 324/09 B PKH wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a; SGG § 73a;

Gründe:

I. Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das Sozialgericht Nürnberg (SG).

Das SG hat mit Beschluss vom 09.03.2009 die Bewilligung von PKH für das vor dem SG rechtshängige Hauptsacheverfahren S 12 R 4504/08 abgelehnt.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren begehrt.