Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu 2) (Abmahnung) bewilligt.
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