LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.08.2011
6 Ta 164/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132/11

Prozesskostenhilfe für Abmahnungsprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.08.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 164/11

DRsp Nr. 2011/16614

Prozesskostenhilfe für Abmahnungsprozess

1. Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen; dazu reicht es aus, dass die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens beruht. 2. Stellt sich der einer Beweisaufnahme zugängliche Sachvortrag des Klägers als zutreffend dar, dass aufgrund der am 07.12.2010 bestehende Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der Linie vom Wohnwort zur Arbeitsstätte ganztägig eingestellt gewesen ist, er über kein eigenes Fahrzeug verfügt und im Laufe des Tages mehrmals bei der Beklagten angerufen hat, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren, ist eine diesbezügliche Abmahnung wegen vollständiger Arbeitsverweigerung am fraglichen Tag zu Unrecht ergangen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.07.2011 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird rückwirkend zum 31.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K für den Klageantrag zu 2) (Abmahnung) bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe:

Der Kläger hat mit seiner nach §§ 127 Abs. 2 ZPO, 567 Nr. 1 statthaften und zulässigen Beschwerde E r f o l g.