LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2012
9 Ta 28/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1926/11

Prozesskostenhilfe; Fehlende Erfolgsaussicht mangels Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast [Überstundenvergütung]

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 28/12

DRsp Nr. 2012/4641

Prozesskostenhilfe; Fehlende Erfolgsaussicht mangels Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast [Überstundenvergütung]

1. a) Der Zweck tariflicher Ausschlussfristen besteht darin, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen. b) Zu einer Geltendmachung gehört daher die Angabe des konkreten Anspruchsgrundes, wobei der Gläubiger seinen Anspruch nach Grund und Höhe so genau wie möglich bezeichnen muss. c) Bei einer Anspruchshäufung muss sich die Geltendmachung auf jeden einzelnen Anspruch beziehen, auch wenn die Teilansprüche auf einem einheitlichen Anspruchsgrund beruhen. 2. Einen diesbezüglichen Sachvortrag hat der Kläger ausreichend zu substantiieren.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11.01.2012, Az.: 2 Ca 1926/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe: