LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.09.2014
L 13 SB 99/14 B PKH
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 71/14

Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 99/14 B PKH

DRsp Nr. 2015/2623

Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2014 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung ab 8. Juli 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.