OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.06.2000
2 WF 73/00
Normen:
ZPO § 114, § 115 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 102

Prozeßkostenhilfe; Einzusetzendes Vermögen; Miteigentum an Mehrfamilienhaus

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2000 - Aktenzeichen 2 WF 73/00

DRsp Nr. 2001/9482

Prozeßkostenhilfe; Einzusetzendes Vermögen; Miteigentum an Mehrfamilienhaus

»Verfügt der Antragsteller über Vermögen in Form von Miteigentum an einem Mehrfamilienhaus, das weder von ihm selbst noch von einen anderen in §§ 11, 25 BSHG genannten Person bewohnt wird, kann er grundsätzlich auf dessen Belastung bzw. Beleihung zur Deckung der Prozeßkosten verwiesen werden.«

Normenkette:

ZPO § 114, § 115 ; BSHG § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I.