LAG Hamm - Beschluss vom 30.04.1996
7 Ta 185/96
Normen:
BRAGO §§ 123, 124 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 573/94 - 03.05.95,

Prozesskostenhilfe: Einziehung der Differenzgebühren durch die Staatskasse

LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 185/96

DRsp Nr. 2001/5872

Prozesskostenhilfe: Einziehung der Differenzgebühren durch die Staatskasse

1. Im Prozesskostenhilfe-Verfahren ist die Staatskasse lediglich berechtigt und verpflichtet, die nach der Tabelle des § 123 BRAGO berechneten PKH-Rechtsanwaltskosten von der PKH-Antragstellerin und -bezieherin einzufordern. 2. Sind diese durch die angeordneten Ratenzahlungen gedeckt, so sind die Ratenzahlungen einzustellen. 3. Auf die Einziehung weiterer Raten bis zum Erreichen der Wahlanwaltsgebühren des § 124 BRAGebO, also wegen der Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren, besteht kein Anspruch (im Anschluß an LAG Hamm Rpfleger 1987, 174 - entgegen OLG Hamm vom 14.09.1984 - 6 WF 261/84 = MDR 1985, 149).

Normenkette:

BRAGO §§ 123, 124 ; ZPO § 121 Abs. 2 ;

Hinweise:

Diese Rechtsprechung erhält das LAG Hamm nicht mehr aufrecht (vgl. Beschlüsse vom 17.12.1996 - 9 Ta 213/96 und vom 23.12.1996 - 9 Ta 195/95 - und - 9 Ta 221/95 -).