LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2005
2 Ta 9/05
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2367 c/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Unterlagen, Fristablauf, Entschuldigung, Glaubhaftmachung, unzureichend

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 9/05

DRsp Nr. 2005/21493

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Unterlagen, Fristablauf, Entschuldigung, Glaubhaftmachung, unzureichend

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 7.9.2004 Klage gegen die Befristung eines Arbeitsverhältnisses erhoben und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klage war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit mehreren Ablichtungen von Kontoauszügen beigefügt. Am 20.9.2004 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom 10.9.2004 beendet worden sei. Weiter hat sie Zahlung von 332,12 Euro gefordert. In der Verhandlung vom 1.10.2004 haben die Parteien sich unter Widerrufsvorbehalt bis 4.10.2004 verglichen.