LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.02.2005
2 Ta 26/05
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1013/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Kündigungsschutzklage, Eigentumsdelikt, Erfolgsaussicht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 26/05

DRsp Nr. 2005/21495

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Kündigungsschutzklage, Eigentumsdelikt, Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 626 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Prozesskostenhilfe für einen Kündigungsrechtsstreit.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahr 1990 als Bankkauffrau beschäftigt. Sie bezog eine Vergütung von zuletzt 2.449 EUR brutto monatlich. Die Beklagte hat der Klägerin vorgeworfen, in drei Fällen Eigentumsdelikte zulasten der Arbeitgeberin begangen zu haben, und deshalb das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht, gekündigt.