LSG Bayern - Beschluss vom 20.02.2017
L 11 AS 139/17 B
Normen:
SGG § 178 a Abs. 4 S. 3; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2c;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 32/17

Prozesskostenhilfe; Bewilligung; Anhörungsrüge; Fristablauf

LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 139/17 B

DRsp Nr. 2017/6183

Prozesskostenhilfe; Bewilligung; Anhörungsrüge; Fristablauf

Anhörungsrüge nach Fristablauf gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG unzulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2017 - S 15 AS 32/17 ER RG - wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 178 a Abs. 4 S. 3; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2c;

Gründe

I.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26.01.2017 eine Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zu verwerfen. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2c SGG unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.

Vorinstanz: SG Würzburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 32/17