Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
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