LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.09.2014
L 2 AS 1361/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 933/14

Prozesskostenhilfe-BeschwerdeverfahrenMutwilligkeit der RechtsverfolgungVerspätete Vorlage der für Leistungsberechnung erforderlichen UnterlagenBeanspruchung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 1361/14 B

DRsp Nr. 2014/14298

Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung Verspätete Vorlage der für Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen Beanspruchung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren

Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, denn unter Prozessführung im Sinne von § 114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.07.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.