Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Februar 2008 zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch Beschluss vom 10. August 2009 hat das Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 25. August 2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat.
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