LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.06.2012
3 Ta 99/12
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1801/07

Prozesskostenhilfe; Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 99/12

DRsp Nr. 2012/16129

Prozesskostenhilfe; Beschwerdefrist

1. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist an den Bevollmächtigten zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern durch ihren Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. 2. Mit der Zustellung beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 7. März 2012 - 4 Ca 1801/07 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe:

I. Dem Kläger war durch Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Februar 2008 zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Durch Beschluss vom 10. August 2009 hat das Arbeitsgericht Trier eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger ab 25. August 2009 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat.