LAG Thüringen - Beschluss vom 10.02.2000
8 Ta 13/00
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 § 120 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 237
Vorinstanzen:
ArbG Jena, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 165/98

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Unterkunftskosten

LAG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 8 Ta 13/00

DRsp Nr. 2002/15244

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung von Unterkunftskosten

»Nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO können bei Alleinmietern Unterkunftskosten bis zur Hälfte des Nettoeinkommens in aller Regel abgesetzt werden. Darüber hinaus ist bei extremer Knappheit von günstigem Wohnraum und bei hohen Mietpreisen in Großstadtlagen eine gewisse Großzügigkeit bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Unterkunftskosten angebracht.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 § 120 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die festgesetzte Ratenzahlung zu hoch erscheint; eine Aufhebung des Beschlusses kommt dagegen nicht in Betracht.

Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG i. V. mit § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht im Zeitraum von vier Jahren seit Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Unter dieser Voraussetzung kommt auch eine erstmalige Festsetzung vom Monatsraten in Betracht (vgl. Zöller-Philippi ZPO 19. Aufl., § Rdn. 14 d; Fischer, Ratenzahlung und PKH Rechtspfleger 1997, 463 ff), da nach dem Gesetzeszweck der Hilfsbedürftige Sozialhilfe in Form von ratenfreier Prozeßkostenhilfe nur so lange auf Kosten der Allgemeinheit erhalten soll, als er darauf angewiesen ist.