Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als die festgesetzte Ratenzahlung zu hoch erscheint; eine Aufhebung des Beschlusses kommt dagegen nicht in Betracht.
Nach § 11 a Abs. 3 ArbGG i. V. mit § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht im Zeitraum von vier Jahren seit Beendigung des Verfahrens die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Unter dieser Voraussetzung kommt auch eine erstmalige Festsetzung vom Monatsraten in Betracht (vgl. Zöller-Philippi ZPO 19. Aufl., § Rdn. 14 d; Fischer, Ratenzahlung und PKH Rechtspfleger 1997, 463 ff), da nach dem Gesetzeszweck der Hilfsbedürftige Sozialhilfe in Form von ratenfreier Prozeßkostenhilfe nur so lange auf Kosten der Allgemeinheit erhalten soll, als er darauf angewiesen ist.
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