LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.1997
15 Ta 419/96
Normen:
ZPO §§ 114 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1302/96

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 15 Ta 419/96

DRsp Nr. 2002/8509

Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens

Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte/einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/einzusetzende Einkommen des Antragstellers / der Antragstellerin übersteigt.

Normenkette:

ZPO §§ 114 115 ;
Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 05.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1302/96