LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.08.2009
1 Ta 138e/09
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1469/08

Prozesskostenhilfe bei Vergleichsmehrwert; erneute Antragstellung bei gelegentlich der Klageerhebung gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 138e/09

DRsp Nr. 2009/22271

Prozesskostenhilfe bei Vergleichsmehrwert; erneute Antragstellung bei gelegentlich der Klageerhebung gestelltem Prozesskostenhilfeantrag

Ein in der Klagschrift enthaltener PKH-Antrag erstreckt sich nicht ohne weiteres auf den Mehrwert eines später geschlossenen Vergleichs. Ein gelegentlich der Klageerhebung gestellter Bewilligungsantrag kann nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte als weitergehender Antrag aufgefasst werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 02.07.2009 - 2 Ca 1469/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert.

Der Kläger verlangte mit seiner am 18.11.2008 erhobenen Klage Zahlung restlicher Nettovergütung in Höhe von 787,21 €, Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 727,30 € brutto sowie Erteilung von Abrechnungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.