VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.07.2007
12 S 1166/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ; BAföG § 29 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1464/06

Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung: Prozesskostenhilfe; Schonvermögen; Freibetrag; Ausbildungsförderung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 12 S 1166/07

DRsp Nr. 2008/8347

Prozesskostenhilfe; Ausbildungsförderung: Prozesskostenhilfe; Schonvermögen; Freibetrag; Ausbildungsförderung

»1. Auch in Streitigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bestimmung des § 90 Abs. 2 SGB XII über das sogenannte Schonvermögen maßgeblich. 2. Für einen Rückgriff auf die spezialgesetzlichen Regelungen über Freibeträge des § 29 BAföG ist kein Raum (a.A. der früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat, vgl. Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 und juris m.w.N.).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 2 ; BAföG § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.