LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2012
10 Ta 85/12
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 184/12

Prozesskostenhilfe; Antragstellung nach Instanzende; Anforderungen an den PKH-Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 85/12

DRsp Nr. 2012/16154

Prozesskostenhilfe; Antragstellung nach Instanzende; Anforderungen an den PKH-Antrag

1. Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen, nicht jedoch dazu dient, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. 2. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck nebst der erforderlichen Belege vorliegen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. März 2012, Az.: 4 Ca 184/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 127;

Gründe: