LAG Köln - Beschluss vom 26.01.2012
9 Ta 272/11
Normen:
AGG § 22; ZPO § 118 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 216
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 20.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1722/11

Prozesskostenhilfe; Anhörung des Prozessgegners; Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Benachteiligung eines Bewerbers; Entkräftung durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 272/11

DRsp Nr. 2012/4468

Prozesskostenhilfe; Anhörung des Prozessgegners; Überwiegende Wahrscheinlichkeit der Benachteiligung eines Bewerbers; Entkräftung durch den Arbeitgeber

1. Das Arbeitsgericht hat vor der Entscheidung über das PKH-Gesuch den Gegner nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO anzuhören, wenn die Erfolgsaussicht der Klage von der Auslegung eines Begriffs (hier: Kommunikationsstärke) abhängt, den der Gegner als Grund für die Ablehnung der Bewerbung des behinderten Menschen, der Entschädigung und Schmerzensgeld verlangt, verwandt hat. 2. Wird die Bewerbung eines Menschen mit Sprechstörung wegen fehlender "Kommunikationsstärke" und "großer Kommunikationsprobleme" abgelehnt, so kann die Vermutung gerechtfertigt sein, es liege eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vor. Der einstellende Arbeitgeber hat diesen Vermutungstatbestand nach § 22 AGG zu entkräften. 3. Sofern der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitsplatz auch bei benachteiligungsfreier Auswahl mit einem anderen besseren Bewerber besetzt worden wäre, und im Zusammenhang mit der Ablehnung auch nicht eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist, kann der behinderte Mensch nur eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von maximal 3 Monatsgehältern verlangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 20. Juli 2011

- 5 Ca 1722/11 EU - abgeändert: