LAG Köln - Beschluss vom 08.03.2012
5 Ta 129/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 1; ZPO § 139;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3199/10

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an einen PKH-Antrag; Konkludente Antragstellung für eine nachfolgende Klageerweiterung

LAG Köln, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 129/11

DRsp Nr. 2012/8000

Prozesskostenhilfe; Anforderungen an einen PKH-Antrag; Konkludente Antragstellung für eine nachfolgende Klageerweiterung

1. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei unter bestimmten Voraussetzungen „auf Antrag“ Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist gemäß § 117 Abs. 1 ZPO bei dem Prozessgericht zu stellen. Als bestimmender Schriftsatz muss er vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben sein. 2. Weitere Anforderungen an einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält das Gesetz nicht. Insbesondere schreibt es nicht vor, dass der Antrag ausdrücklich gestellt sein muss. Er kann daher konkludent gestellt werden. Für den Antrag i.S.v. § 114 ZPO gelten gegenüber anderen Prozesshandlungen insoweit keine Besonderheiten. Liegt ein ausdrücklicher Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht vor, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine konkludente Antragstellung gegeben ist.