BAG - Beschluss vom 08.09.2011
3 AZB 46/10
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 3; ArbGG § 64 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 511; ZPO § 559; GG Art. 3; GG Art. 20;
Fundstellen:
BAGE 139, 138
MDR 2012, 49
NJW 2011, 3260
NZA 2011, 1382
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 140/10
ArbG Stendal, vom 13.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 716/10

Prozesskostenhilfe; Anfechtung der Ablehnung der Gewährung durch das Arbeitsgericht [sofortige Beschwerde bei Statthaftigkeit der Berufung]; Mutwilligkeit bei Neuerhebung einer Klage anstelle der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage

BAG, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 3 AZB 46/10

DRsp Nr. 2011/16545

Prozesskostenhilfe; Anfechtung der Ablehnung der Gewährung durch das Arbeitsgericht [sofortige Beschwerde bei Statthaftigkeit der Berufung]; Mutwilligkeit bei Neuerhebung einer Klage anstelle der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage

1. Lehnt das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und hat es nicht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung immer statthaft, wenn nach § 64 Abs. 2 ArbGG in der Hauptsache die Berufung statthaft ist. 2. Die Erhebung einer neuen Klage anstatt der kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anhängig zu machen. Sachliche Gründe für eine gesonderte Klageerhebung können sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsverfolgung ergeben. Orientierungssätze: 1. Ebenso wie im Revisionsverfahren ist in einem nach der Zivilprozessordnung durchzuführenden Rechtsbeschwerdeverfahren eine Antragsänderung aus prozessökonomischen Gründen möglich. 2. Beschlüsse über die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht der Rechtskraft fähig.