LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.01.2009
11 Ta 217/08
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1; ZPO § 115; ZPO § 120; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3066/05

Prozesskostenhilfe: Änderung einer Zahlungsbestimmung im Überprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.01.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 217/08

DRsp Nr. 2009/6307

Prozesskostenhilfe: Änderung einer Zahlungsbestimmung im Überprüfungsverfahren

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.09.2008, AZ: 10 Ca 3066/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.027,85 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1; ZPO § 115; ZPO § 120; ZPO § 127;

Gründe:

I. Der beschwerdeführenden Klägerin war für ihr am 20.10.2005 eingeleitetes Klageverfahren durch Beschluss vom 13.04.2006 unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt worden. Aus der Staatskasse wurden 1.027,85 € verauslagt.

Im Rahmen des gesetzlich angeordneten Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren legte die Klägerin nach entsprechender Aufforderung des Arbeitsgerichts unter dem 20.07.2008 eine Erklärung über ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, die Angaben zu ihren Bruttoeinnahmen, zu Abzügen, Wohnkosten und besonderen Belastungen enthielt. Der Erklärung waren Nachweise über Einnahmen und Belastungen beigefügt. Am 07.08.2008 legte sie den Versicherungsschein einer Kfz-Haftpflichtversicherung sowie den Berufsausbildungsvertrag ihrer Tochter vor.