LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.04.2012
9 Ta 69/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1956/08

Prozesskostenhilfe; Änderung der Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 69/12

DRsp Nr. 2012/16168

Prozesskostenhilfe; Änderung der Zahlungsbestimmung

Eine Änderung der Zahlungsbestimmung ist nur dann veranlasst, wenn der Antragsteller darlegt, dass er nunmehr geringere Einnahmen hat.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 5.12.2012, Az. 10 Ca 1956/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat der Festsetzung der monatlichen Raten ab 15.2.2012 eine zutreffende Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens zugrunde gelegt. Es hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Einkommen Krankengeld bezieht und hat dies in der von ihm angegebenen Höhe in Ansatz gebracht.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, er beziehe noch Krankengeld und könne deshalb keine Zahlungen leisten, hat er es trotz entsprechenden Hinweises des Arbeitsgerichts unterlassen darzulegen, dass er nunmehr geringere Einnahmen hat.