LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2012
9 Ta 89/12
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1667/07

Prozesskostenhilfe; Änderung der Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 89/12

DRsp Nr. 2012/11332

Prozesskostenhilfe; Änderung der Zahlungsbestimmung

Die Ratenhöhe ergibt sich zwingend aus der Tabelle zu § 115 ZPO, wenn die Berechnung des einzusetzenden Einkommens im Einzelnen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und alle nach gegenwärtiger Lage zu berücksichtigenden Abzüge in diese Berechnung eingestellt sind.

1. Soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28.03.2012, Az.: 6 Ca 1667/07 nicht abgeholfen hat, wird die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen den genannten Beschluss kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.