LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.06.2012
9 Ta 105/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 115 S. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 390/12

Prozesskostenhilfe; Abzug des Kindergelds bei Freibetrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 105/12

DRsp Nr. 2012/16167

Prozesskostenhilfe; Abzug des Kindergelds bei Freibetrag

Kindergeld, welches eine Arbeitnehmerin erhält, ist bei dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO in Abzug zu bringen (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO).

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. Mai 2012, Az. 8 Ca 390/12, abgeändert:

Der Klägerin wird für die Wahrnehmung ihrer Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 15.03.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ansässigen Anwalts bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von 115,- EUR zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 b; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 115 S. 7;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht in Anwendung des § 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt.

Das Kindergeld, welches die Klägerin für das am 25.08.1997 geborene Kind erhält, ist bei dem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO in Abzug zu bringen, § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO.

Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

Nettoeinkommen 1.043,00 EUR
Freibeträge
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO 187,00 EUR
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO 411,00 EUR
- Freibetrag 1. Kind abzüglich Kindergeld