LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2012
9 Ta 242/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1176/11

Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Bewilligung; hinreichende Erfolgsaussicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 242/11

DRsp Nr. 2012/2818

Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Bewilligung; hinreichende Erfolgsaussicht

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4.10.2011, Az. 8 Ca 1176/11 abgeändert:

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Mainz ansässigen Anwalts bewilligt. Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Antragsteller vorerst keine Raten aus Einkommen oder Vermögen zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht erhoben.

II. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht und ist nicht mutwillig. Der Kläger ist bedürftig im Sinne des § 114 ZPO.

1. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen könnte.