LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.02.2012
6 Ta 9/12
Normen:
SGB XII § 90; ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1315/11

Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Bewilligung; Eigenheim als Schonvermögen; Überschreitung der Wohnfläche bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 9/12

DRsp Nr. 2012/4640

Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Bewilligung; Eigenheim als Schonvermögen; Überschreitung der Wohnfläche bei Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen

Unter Orientierung am früheren § 39 Nr. 4 des 2. WoBauG wären für zwei Personen 90 qm Wohnfläche angemessen, weshalb ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 145 qm auch dann nicht mehr als Schonvermögen gelten kann, wenn infolge Pflegebedürftigkeit der Mutter ein erhöhter Wohnbedarf festzustellen wäre.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2011 - 8 Ca 1315/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90; ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mit der wesentlichen Begründung, die Annahme des Arbeitsgerichts zum einzusetzenden Vermögen nach §§ 114, 115 ZPO sei unzutreffend.