Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil dieser einen Teil der ihm zufließenden Abfindung, die sich auf 9.000,00 EUR beläuft, als Vermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hat. Das Beschwerdegericht folgt diesbezüglich uneingeschränkt den ausführlichen Gründen des angefochtenen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die überdies in Einklang stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2005 - 9 Ta 83/05, v. 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 u. v. 13.08.2004 - 10 Ta 170/04), ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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