Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.07.2012 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 25.06.2012 -
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen dargetan und belegt, die eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses, wonach der Kläger monatliche Raten in Höhe von 45,-- € zu zahlen hat, rechtfertigen. Trotz arbeitsgerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung nebst erstinstanzlicher Fristverlängerung sowie zusätzlich der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gewährten Frist hat der Kläger nicht belegt, dass er tatsächlich Unterhaltsleistungen für seine Kinder erbringt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird inhaltlich auf den in jeder Hinsicht zutreffenden Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.08.2012 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel gemäß den §§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO nicht gegeben.
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