1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03.12.2008 gegen die im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2008 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Zwischen den Parteien war bis zum 23.09.2008 das Erkenntnisverfahren - 8 Ca 816/08 - rechtshängig, das durch den gerichtlichen Vergleich vom 23.09.2008 beendet wurde. Im Kammertermin wurde der Klägerin die formularmäßige PKH-Erklärung zurückgegeben, da diese nicht vollständig ausgefüllt war (- so fehlten bspw. in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - jegliche Angaben über die Einnahmen des Ehegatten; in der Rubrik G - Grundvermögen - war kein Verkehrswert angegeben; in der Rubrik H - Wohnkosten - waren keinerlei Angaben enthalten). Gemäß richterlicher Auflage vom 23.09.2008 - 8 Ca 816/08 - hatte die Klägerin die vollständige (PKH-)Erklärung bis spätestens 07.10.2008 dem Arbeitsgericht vorzulegen. Nach näherer Maßgabe der richterlichen Verfügung (Bl. 63 R d.A.) wurde die der Klägerin gesetzte Frist aus den dort genannten Gründen letztmalig bis zum 27.10.2008 verlängert.
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