I. Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.08.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Er wurde im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mit an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 18.12.2007, 06.02.2008 sowie letztmals 13.03.2008 (unter Fristsetzung auf den 31.03.2008) aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht nach. Daraufhin hob das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.04.2008 den Beschluss vom 12.08.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus und führte zur Begründung aus, da der Beschwerdeführer die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht abgegeben habe, sei der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben.
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