LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.06.2008
9 Ta 104/08
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1883/07

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.06.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 104/08

DRsp Nr. 2008/14860

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 b ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Beklagte hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht zulässigerweise (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO) ergänzende Tatsachen geltend gemacht bei deren Berücksichtigung sich ergibt, dass der Beklagte derzeit nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverteidigung aufzubringen.

Insbesondere hat der Beklagte dargelegt, dass die von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.01.2008 aufgeführten Vermögensgegenstände/Forderungen aufgrund der von der Klägerin erwirkten Arrestbeschlüsse des Landgerichts Trier in den Verfahren Aktenzeichen 1 O 3/0511 O 456/04 und 11 O 26/05 einem dinglichen Arrest unterliegen und es sich deshalb um gegenwärtig durch den Beklagten bzw. seine Ehefrau nicht verwertbares Vermögen handelt. Ebenso hat der Beklagte im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass bezüglich der Einnahmen seiner Ehefrau die Vorlage eines aktuellen Einkommenssteuerbescheids wegen einer laufenden Betriebsprüfung nicht möglich ist und insoweit nur auf den Bescheid des Jahres 2005 verwiesen werden kann. Auch hat der Beklagte eine aktuelle Lohnabrechnung vorgelegt.