LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2011
6 Ta 54/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1681/10

Prozesskostenhilfe - Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Prozesskostenhilfeantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 54/11

DRsp Nr. 2011/10696

Prozesskostenhilfe - Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei Prozesskostenhilfeantrag

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2011 - 3 CA 1681/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ihre am 15. Dezember 2010 erhobene Forderungs-, Abrechnungs- und Herausgabeklage.

In der Güteverhandlung vom 11. Januar 2011, an welcher für die Klägerin ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, wurde der Klägerin im Hinblick auf den gestellten PKH-Antrag aufgegeben, glaubhaft zu machen, wie sie angesichts der von ihr mit "0" bezifferten Einkünfte ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, insbesondere auch die angegebenen Mietkosten. Ferner wurde sie aufgefordert, Buchstabe"G" der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig auszufüllen und einen aktuellen Kontoauszug zu den Gerichtsakten zu reichen; ferner glaubhaft zu machen, dass und warum in welcher Höhe angesichts eines endeten Mietvertrages derzeit Wohnkosten bezahlt würden. Eine Frist hierzu wurde auf 04.02.2011 gesetzt.