LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.03.2008
10 Ta 7/08
Normen:
HGB § 86 Abs. 1 ; HGB § 92a Abs. 1 ; HGB § 92a Abs. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2090/07

Prozesskostenhilfe - keine Erfolgsaussichten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 7/08

DRsp Nr. 2008/22064

Prozesskostenhilfe - keine Erfolgsaussichten

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 1 ; HGB § 92a Abs. 1 ; HGB § 92a Abs. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 5 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma S GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 4.868,89 beantragt.

In einem zweiten Verfahren (2 Ca 2089/07; 10 Ta 6/08) beantragte sie ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.10.2007 Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma F Werbung GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 6.314,04.

In einem dritten Verfahren (2 Ca 2079/07; 10 Ta 12/08) beantragte sie unter dem gleichen Datum Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Firma p Werbe-Druck-Service GmbH auf Zahlung von Schadensersatz und Auszahlung einer Stornoreserve in Höhe von insgesamt EUR 2.525,63.

In jedem Klageentwurf führte sie aus, sie sei ausschließlich für die (jeweilige) Antragsgegnerin als selbständige Handelsvertreterin tätig, ihre monatliche Vergütung betrage im Durchschnitt weniger als EUR 1.000,00 monatlich.