LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.07.2008
10 Ta 122/08
Normen:
BGB § 626 ; ZPO § 114 ; GewO § 109 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 259/08

Prozesskostenhilfe - fehlende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 122/08

DRsp Nr. 2008/18534

Prozesskostenhilfe - fehlende Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage

Normenkette:

BGB § 626 ; ZPO § 114 ; GewO § 109 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger (geb. am 16.01.1976, ledig) ist seit dem 27.04.2004 bei der Beklagten als Lager- und Produktionshelfer zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt EUR 1.512,06 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer; es besteht kein Betriebsrat.

Der Kläger, dessen Weg zur Arbeit maximal zwei Kilometer beträgt, arbeitet im Schichtbetrieb. Er hat Beginn und Ende seiner Arbeitszeit über Zeiterfassungsgeräte zu registrieren. Am Donnerstag, dem 21.02.2008 war er in der Spätschicht tätig, die um 23.00 Uhr endet. Der Kläger verließ das Betriebsgelände gemeinsam mit dem Arbeitskollegen M. B. und zwei anderen Arbeitnehmern vorzeitig, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Nach dem Vortrag des Klägers ist er gegen 21.30 Uhr, nach dem Vortrag der Beklagten gegen 21.00 Uhr gegangen. Der Kläger hatte seinen Zeiterfassungschip dem Arbeitskollegen J. B. übergeben, der für ihn ausstempeln sollte. J. B. buchte den Kläger erst gegen 23.00 Uhr aus.