LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.06.2008
9 Ta 102/08
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff. ; ArbGG § 78 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 908/07

Prozesskostenhilfe - Aufhebung wegen Verzug mit Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.06.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 102/08

DRsp Nr. 2008/14874

Prozesskostenhilfe - Aufhebung wegen Verzug mit Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff. ; ArbGG § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 14.06.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für die Wahrnehmung seiner Rechte erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unter Auferlegung von monatlichen Ratenzahlungen von 30,-- EUR bewilligt.

Der Kläger leistete die in den Monaten Januar und Februar 2008 fällig gewordenen Raten nicht. Er wurde deshalb mit gerichtlichem Schreiben vom 22.02.2008 gemahnt. Nachdem der Kläger auch im Monat März 2008 keine Ratenzahlung leistete, wurde er mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 26.03.2008 zur Zahlung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn eine Partei länger als 3 Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Zahlungen des Klägers erfolgten nicht.

Mit Beschluss vom 28.04.2008 hat das Arbeitsgericht sodann den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben.