LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2008
9 Ta 98/08
Normen:
ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 701/06

Prozesskostenhilfe - Aufhebung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 98/08

DRsp Nr. 2008/14879

Prozesskostenhilfe - Aufhebung

Normenkette:

ArbGG § 78 Satz 1 ; ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Trier hat dem Kläger, der eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung erhoben hatte, mit Beschluss vom 12.09.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten habe.

Nachdem das Verfahren durch zweites Versäumnisurteil vom 17.08.2006 seine Beendigung fand, forderte das Arbeitsgericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten wiederholt, so mit Schreiben vom 04.10., 20.11.2007 und schließlich mit Schreiben vom 17.12.2007 unter Fristsetzung bis zum 05.01.2008 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise beizufügen, damit überprüft werden könne, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben (§ 120 Abs. 4 ZPO).

Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.