LSG Hessen - Urteil vom 13.11.2015
L 9 AS 44/15
Normen:
SGB II § 38 Abs. 1 Satz 1; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 2; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 5; SGB II § 24 Abs. 3 Nr. 1Satz 6;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 671/13

Prozessführungsbefugnis; Prozessstandschaft; Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Sonderbedarf; Wohnungserstausstattung; Bedarfsdeckung vor Antragstellung; Reduktion des Auswahlermessens; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Sozialleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 44/15

DRsp Nr. 2016/218

Prozessführungsbefugnis; Prozessstandschaft; Vertretung der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Individualansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft; Sonderbedarf; Wohnungserstausstattung; Bedarfsdeckung vor Antragstellung; Reduktion des Auswahlermessens; Kostenerstattung für selbstbeschaffte Sozialleistungen; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Leitsatz: 1. Auch in einer Bedarfsgemeinschaft bleiben die Ansprüche den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet und somit deren Individualansprüche. Dies gilt grds. auch für den Sonderbedarf auf Wohnungserstausstattung. Die Bedarfsgemeinschaft ist kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.2. § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II dient als prozedurale Regelung der Verwaltungspraktikabilität, und begründet keinen "Gesamtanspruch" der Bedarfsgemeinschaft. § 38 Abs. 1 SGB II gilt nicht für das gerichtliche Verfahren.3. Der Meistbegünstigungsgrundsatz gilt 9 nach Ablauf der vom BSG in der Entscheidung vom 7. November 2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R) festgelegten Übergangsfrist 9 nicht für die Bestimmung des Klägers.4. Ein Erstattungsanspruch für selbstbeschaffte Einrichtungsgegenstände setzt 9 von den Fällen einer unaufschiebbaren Leistung abgesehen 9 eine vorherige Antragstellung bei der Behörde voraus.

Tenor

I. II. III.