SG Reutlingen, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 1099/04
Prozessführungsbefugnis ohne Einwilligung eines bestellten Betreuers
BSG, Beschluß vom 20.06.2006 - Aktenzeichen B 9a SB 13/05 B
DRsp Nr. 2006/25529
Prozessführungsbefugnis ohne Einwilligung eines bestellten Betreuers
Die Prozessführung eines Betreuten im Verfahren über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" nach § 146SGB IX ist auch ohne die Einwilligung des iS von § 1896 Abs. 2BGB ua für den Bereich der Vermögenssorge bestellten Betreuers zulässig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung) nach § 146 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
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