LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
11 Sa 258/02
Normen:
ZPO § 129 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf Parteischriftsätze, Bezugnahme auf Anlagen, Bezugnahme auf Urkunden;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3773/99

Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf Parteischriftsätze, Bezugnahme auf Anlagen, Bezugnahme auf Urkunden

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 258/02

DRsp Nr. 2003/4892

Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf Parteischriftsätze, Bezugnahme auf Anlagen, Bezugnahme auf Urkunden

»1. Eine Klageabweisung kann nicht ohne Entscheidung über die Klageforderung darauf gestützt werden, "jedenfalls" greife die Aufrechnung durch. 2. Im Anwaltsprozess ist die Bezugnahme auf parteiverfasste Schriftsätze zur Darlegung des Sachverhalts in bestimmenden wie vorbereitenden Schriftsätzen des Anwalts unzulässig. 3. Zu den Anforderungen, die im Anwaltsprozess an einen vorbereitenden Schriftsatz zu stellen sind: Die Verweisung auf umfängliche Anlagen für sich erfüllt im allgemeinen nicht die Aufgabe einer vollständigen und damit aus sich heraus verständlichen Darstellung derjenigen Tatsachen, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung stützt. Es verstößt gegen den Beibringungsgrundsatz, wenn an Stelle eines geordneten Sachvortrags auf Schriftstücke verwiesen wird, aus denen das Gericht sich die erheblichen Tatsachen heraussuchen soll; soweit im Schriftsatz auf Urkunden Bezug genommen werden darf (§§ 131, 134 f ZPO), sind damit Beweismittel gemeint (§§ 415 ff. ZPO) und kein Vortrag.«

Normenkette:

ZPO § 129 Abs. 1 ; ZPO § 322 Abs. 2 ; Prozessaufrechnung, vorbereitender Schriftsatz, Anwaltsprozess, Bezugnahme auf Parteischriftsätze, Bezugnahme auf Anlagen, Bezugnahme auf Urkunden;

Tatbestand: