I.
Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gemäß § 101 BetrVG verlangt, die nicht erfolgte Zustimmung des Betriebsrates zur vorgenommenen Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Entgelttarifvertrages nachzuholen. Das Beschlussverfahren wurde vergleichsweise erledigt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2004 den Gegenstandswert auf 6.320,16 EUR festgesetzt, ausgehend von einer unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 EUR pro betroffenen Beschäftigten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|