OLG Köln - Urteil vom 02.08.2002
19 U 152/01
Normen:
BGB §§ 267 268 ; EGBGB Art. 27 ; HGB §§ 84 87 87a ; ZPO § 12 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 440
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 384/99

Provisionsansprüche eines iranischen Handelsvertreters gegen ein deutsches Unternehmen; Hermes-Bürgschaft

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 19 U 152/01

DRsp Nr. 2002/13201

Provisionsansprüche eines iranischen Handelsvertreters gegen ein deutsches Unternehmen; Hermes-Bürgschaft

1. Die örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts indiziert regelmäßig die internationale Zuständigkeit.2. Aus dem Verhalten der Parteien im Prozess, insbesondere aus der rügelosen Hinnahme der erstinstanzliche Urteilsbegründung, die auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht angewandt hat, kann auf die Wahl deutschen Rechts als Vertragsstatut geschlossen werden.3. Fließt dem Unternehmer anstelle des geschuldeten Kaufpreises die Ersatzleistung durch einen Dritten (hier: Hermes-Kreditversicherung) zu, tritt diese Ersatzleistung an die Stelle der geschuldeten Leistungen, soweit diese das ursprüngliche Erfüllungsinteresse decken und der Unternehmer die andere Leistung statt der geschuldeten als Erfüllung annimmt. Mit der Annahme ist der Provisionsanspruch des Handelsvertreters unabdingbar entstanden.4. Die Höhe des einem Handelsvertreter zustehenden Provisionsanspruchs wird nicht davon berührt, ob das Geschäft dem Unternehmer einen Gewinn bringt, oder ob es sich um ein Verlustgeschäft handelt. Auch die Kosten einer Kreditversicherung fallen unter das unternehmerische Risiko und führen nicht zur Kürzung des unbedingt entstandenen Provisionsanspruchs des Handelsvertreters.

Normenkette:

BGB §§ 267 268 ; EGBGB Art. 27 ; HGB §§ 84 87 87a ;