LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2015
4 Sa 109/14
Normen:
BGB § 125; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1212/13

Provisionsanspruch eines Sonderbeauftragten für das Unfallgeschäft im Außendienst aufgrund einvernehmlicher Provisionsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 109/14

DRsp Nr. 2015/8802

Provisionsanspruch eines Sonderbeauftragten für das Unfallgeschäft im Außendienst aufgrund einvernehmlicher Provisionsvereinbarung

Eine vereinbarte Schriftform kann formlos (auch konkludent) abbedungen werden, selbst wenn die Parteien nicht an die Formvorschrift gedacht haben.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 4.2.2014 - 2 Ca 1212/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 125; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Provisionsansprüche des Klägers.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1988 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, derzeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 01.07.1997, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 27 bis 34 d.A. Bezug genommen wird, als Sonderbeauftragter für das Unfallgeschäft im Außendienst beschäftigt.

Die Arbeitsvergütung des Klägers setzt sich zusammen aus einem monatlichen Fixum und Provisionen. Bezüglich der Provisionen enthält der Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 in Ziffer 4.5 u.a. die Regelung, dass der Kläger für die Vermittlung von Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr (für alle Laufzeiten) eine Provision in Höhe von 20 % der Neu- und Mehrprämie erhält.