LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2016
4 Sa 687/14
Normen:
HGB § 65; HGB § 87 Abs. 1; HGB § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 658/14

Provisionsanspruch eines Außendienstmitarbeiter bei mitursächlicher Tätigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 687/14

DRsp Nr. 2016/18239

Provisionsanspruch eines Außendienstmitarbeiter bei mitursächlicher Tätigkeit

1. Gemäß § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter und dementsprechend auch der Handlungsgehilfe (§ 65 HGB) Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind; hierzu zählt jedes Geschäft, das ohne die Tätigkeit nicht abgeschlossen worden wäre, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem abgeschlossenen Geschäft bestehen muss. 2. Provisionspflichtig sind auch solche Geschäfte, für die die Tätigkeit lediglich mitursächlich geworden ist. 3. Die Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters für die von der Arbeitgeberin getätigten Geschäfte ist zumindest mitursächlich, wenn die Kunden bereits in der unternehmensinternen „Vertriebspipeline“ der Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer mit 90 % bewertet waren und sie dem Außendienstmitarbeiter demnach bereits eine mündliche Zusage erteilt hatten.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.9.2014 - 1 Ca 658/14 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.320,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2013 zu zahlen.

II. III.