BSG - Urteil vom 11.05.2000
B 7 AL 18/99 R
Normen:
AFG § 33 Abs. 1, § 36 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 328
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 AL2587/96 - 07.04.1998,
SG Mannheim, vom 12.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 2677/95

Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Bildungsmaßnahme, gerichtliche Überprüfung

BSG, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 18/99 R

DRsp Nr. 2001/3877

Prognoseentscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Bildungsmaßnahme, gerichtliche Überprüfung

1. Es liegt eine Prognoseentscheidung vor, wenn es darum geht, ob ein Antragsteller voraussichtlich mit Erfolg an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen wird. Dabei hat die Bundesanstalt für Arbeit keinen Beurteilungsspielraum. der Der Abschluß des Verwaltungsverfahrens ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit der Prognose, wenn die Maßnahme vor Erlaß des Widerspruchsbescheids begonnen wurde. 2. Das Gericht muß bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung mit seiner Entscheidung nicht warten, bis das Ergebnis der Prüfung feststeht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 33 Abs. 1, § 36 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Förderung seiner Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel für den Zeitraum vom 16. Oktober 1995 bis 28. Juli 1997.

Der 1963 geborene Kläger, der irakischer Staatsbürger ist, legte im Jahre 1983 in einem staatlichen Gymnasium im Irak das Ministerialexamen ab und war anschließend Absolvent des Technischen Instituts in AL-Hilla. Von 1985 bis 1. Januar 1987 war er als Absolvent dieses Instituts, Fachrichtung Metallverarbeitung, als Mechaniker tätig.