Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Differenzbeträge zur nächsthöheren Vergütungsgruppe aufgrund einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Anspruch.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist seit dem 01. September 1991 als vollbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20. August 1991 (Ablichtung Bl. 5 d.A.) weist eine Einreihung in die Vergütungsgruppe VII
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