LAG Berlin - Urteil vom 16.08.1995
8 Sa 30/95
Normen:
BAT-O § 24 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Ca 16371/94

Probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 16.08.1995 - Aktenzeichen 8 Sa 30/95

DRsp Nr. 2001/12077

Probeweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

1. Die Erprobung eines bisher nach VergGr VIb BAT-O vergüteten Angestellten in einer Tätigkeit, die nach VergGr IVb BAT-O bewertet wird, kann dadurch stattfinden, daß dem Angestellten für die Dauer der Probezeit die Arbeit insoweit zugewiesen wird, als sie den Merkmalen der VergGr Vb Fallgr 1 BAT-O entspricht und ihm erst nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit die mit dieser Tätigkeit verbundene besondere Verantwortung (auch gegenüber Dritten) - u.a. Unterschriftsbefugnis - übertragen wird.2. Diese Vorgehensweise rechtfertigt während der Probezeit eine Bezahlung nur nach VergGr Vb BAT-O.

Normenkette:

BAT-O § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Differenzbeträge zur nächsthöheren Vergütungsgruppe aufgrund einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist seit dem 01. September 1991 als vollbeschäftigter Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 20. August 1991 (Ablichtung Bl. 5 d.A.) weist eine Einreihung in die Vergütungsgruppe VII BAT-O aus. Der Kläger wurde zunächst als Bürosachbearbeiter in der Abteilung Archivbestände eingesetzt und im Laufe der Zeit in die Vergütungsgruppe VI b BAT-O höhergruppiert.