LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2014
L 9 SO 263/13
Normen:
SGG § 123; SGG § 96 Abs. 1; SGG § 95; SGB X § 48 Abs. 1; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB XII § 19; SGB XII § 27b Abs. 1 S. 2; BSHG § 43 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 -6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 (29) SO 84/06

Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der Tochter in einer Einrichtung für behinderte MenschenStreit über die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die stationäre Unterbringung, soweit der Kostenbeitrag über den maßgeblichen Regelsatz hinaus gehtBegrenzung des Kostenbeitrags der einsatzpflichtigen Eltern durch den Rechenposten des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII (§ 35 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F.)Darlegung, was unter den für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII zu verstehen istÄnderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und VerböserungPrüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 263/13

DRsp Nr. 2014/7600

Privilegierte Maßnahme der Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung der Tochter in einer Einrichtung für behinderte Menschen Streit über die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die stationäre Unterbringung, soweit der Kostenbeitrag über den maßgeblichen Regelsatz hinaus geht Begrenzung des Kostenbeitrags der einsatzpflichtigen Eltern durch den Rechenposten des § 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII35 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F.) Darlegung, was unter den "für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen" i.S.d. § 92 Abs. 2 S. 3 SGB XII zu verstehen ist Änderung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und Verböserung Prüfung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X

1. Fordert die Verwaltung von dem Adressaten bis auf weiteres, d.h. bis zum Erlass eines Änderungsbescheides, die Zahlung eines Kostenbeitrages, stellt dies einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. In dieser Regelung ist auch die für den Adressaten günstige Verfügung enthalten, dass einstweilen kein höherer Kostenbeitrag gefordert wird. Für die Änderung eines solchen Bescheides - hier aufgrund der Erhöhung der Regelsätze für das behinderte Kind - ist eine Ermächtigungsgrundlage (hier § 48 Abs. 1 SGB X) erforderlich.