LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.07.2008
3 Ta 99/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; TV AL II § 45 ; KSchG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 152/08

Privattelefonat als Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 99/08

DRsp Nr. 2008/18542

Privattelefonat als Kündigungsgrund

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 120 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; TV AL II § 45 ; KSchG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der am 06.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 06.10.1986 bei den US-Amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Angestellter in der Materialverwaltung beschäftigt (gewesen). Am 17.01.2006 hatte in der Dienststelle eine Personalversammlung stattgefunden, über die sich das Protokoll (Bl. 30 ff. d.A.) verhält. In dem Protokoll wird u.a.

- der Kläger bei den "anwesenden Mitarbeitern" aufgeführt

und

- die "Telefonbenutzung" als Sitzungspunkt ("Nr. 14.") genannt.

Am 04.01.2008 begab sich der Kläger in der Mittagspause in das Büro des SSgt. S.. Zu dieser Zeit hielt sich S. gerade nicht in seinem Büro auf. Von dem im Büro befindlichen Dienstapparat führte der Kläger ein Telefonat mit einer sogenannten "Sex-Hotline". Als SSgt. S. unerwartet in sein Büro zurückkehrte, beendete der Kläger das Telefonat (nach 90 Sekunden). Durch das Telefonat hatte der Kläger Telefonkosten der Dienststelle in Höhe von 49,00 EUR ausgelöst, - die der Kläger bezahlte. Mit dem Schreiben vom 18.01.2008 kündigte die Dienststelle dem Kläger außerordentlich zum 19.01.2008. Im Kündigungsschreiben (Bl. 10 d.A.) heißt es u.a.: