LAG Köln - Urteil vom 29.10.2009
7 Sa 788/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3570/09

Privatnutzung des Dienstwagens im Krankheitsfall; unbegründete Herausgabeklage der Arbeitnehmerin bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 788/09

DRsp Nr. 2010/16502

Privatnutzung des Dienstwagens im Krankheitsfall; unbegründete Herausgabeklage der Arbeitnehmerin bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit

1. Die Gestattung der Nutzung eines Dienstwagens "auch" für private Zwecke gehört zu dem fortzuzahlendem "Arbeitsentgelt" im Sinne von § 4 EFZG. 2. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nur solange verlangen kann, dass ihm das Dienstfahrzeug zur weiteren privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, solange er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen kann, es sei denn, die Parteien hätten vertraglich insoweit eine andere Regelung getroffen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.06.2009 in Sachen

8 Ca 3570/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin der ihr auch zur Privatnutzung überlassene Dienstwagen während einer langandauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums zur Verfügung zu stellen ist.