Nach § 193 Abs 1 Satz 3 () entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß über die Kosten, wenn sich der Rechtsstreit anders als durch Urteil erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, daß die Klägerin auf der Grundlage des § Abs Satz 2 dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten hat, weil dessen Revision voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
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