BSG - Beschluss vom 17.05.2001
B 6 KA 8/00 R
Normen:
BMV-Ä § 18 Abs. 3; EBM-Ä Nr. 1, Nr. 851; EKV-Ä § 21 Abs. 3; SGB V § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 95 Abs. 6, § 82 Abs. 1 ;

Privatliquidationen von Vertragsärzten, Entziehung der Zulassung

BSG, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 8/00 R

DRsp Nr. 2001/14016

Privatliquidationen von Vertragsärzten, Entziehung der Zulassung

1. Es ist rechtswidrig, wenn ein Vertragsarzt bei Erhebung von homöopathischen Erst- und Folgeanamnesen Beratungsleistungen nach den Nrn 1 bzw 851 EBM-Ä gegenüber der KÄV abrechnet und im übrigen von den Patienten zusätzlich ein Honorar fordert. 2. Den Krankenkassen eine Zusammenarbeit mit einem Vertragsarzt nicht mehr zumutbar, wenn der nach einer eindeutigen, nicht mißzuverstehenden Belehrung seitens des für die Beurteilung vertragsärztlicher Pflichtverstöße zuständigen Berufungsausschusses nicht bereit ist, sein Verhalten darauf einzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Ä § 18 Abs. 3; EBM-Ä Nr. 1, Nr. 851; EKV-Ä § 21 Abs. 3; SGB V § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 95 Abs. 6, § 82 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach § 193 Abs 1 Satz 3 () entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß über die Kosten, wenn sich der Rechtsstreit anders als durch Urteil erledigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, daß die Klägerin auf der Grundlage des § Abs Satz 2 dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten hat, weil dessen Revision voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.