Die Parteien streiten darüber, ob und mit welchem Inhalt zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit dem 15. Februar 1988 bei dem VEB G Dresden, einem dem Rat der Stadt Dresden unterstellten Betrieb, beschäftigt. Er war stellvertretender Leiter des Betriebsteiles Süd.
Nach dem 3. Oktober 1990 verwaltete die Landeshauptstadt Dresden den Wohnungsbestand des VEB im Rahmen der allgemeinen Stadtverwaltung. Dabei griff sie auf die weiterhin vorhandenen Strukturen des VEB zurück, die unselbständiger Bestandteil der Stadtverwaltung wurden. Der Kläger betreute in diesem Rahmen weiterhin dieselben Grundstücke, die er auch vor dem 3. Oktober 1990 betreut hatte.
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