LG Saarbrücken, vom 29.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/00
Private Unfallversicherung:- Auslegung des Begriffs Beruf- Zumutbarkeit von Alternativtätigkeiten im Rahmen einer privaten Invaliditätsversicherung - Anwendbarkeit personenbezogener Gründe, die nach § 121 Abs. 4 SGB III eine Beschäftigung für einen Arbeitslosen unzumutbar machen im Bereich von Privatversicherungen
OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2002 - Aktenzeichen 7 U 543/01
DRsp Nr. 2002/12003
Private Unfallversicherung:- Auslegung des Begriffs "Beruf"- Zumutbarkeit von Alternativtätigkeiten im Rahmen einer privaten Invaliditätsversicherung - Anwendbarkeit personenbezogener Gründe, die nach § 121 Abs. 4 SGB III eine Beschäftigung für einen Arbeitslosen unzumutbar machen im Bereich von Privatversicherungen
1. Definiert eine Versicherung Invalidität als eine "gesundheitsbedingte Unfähigkeit, den Beruf oder eine Vergleichstätigkeit auszuüben", darf sie dem Versicherungsnehmer die Versicherungssumme bei Invalidität nicht mit dem Argument verwehren, er könne "in seinem Beruf" arbeiten, weil er seine Arbeit an einem anderen Ort verüben könne, denn bei dem Begriff "Beruf" ist nicht das allgemeine Berufsbild gemeint, sondern die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung.2. Arbeitslosen sind Beschäftigungen nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten unverhältnissmäßig lang sind und/oder eine nicht nur vorrübergehende getrennte Haushaltsführung erfordert. Diese Grundsätze aus § 121 Abs. 4 und 5 SGB III sind insoweit auch auf die private Berufsunfähigkeitzusatzversicherung anzuwenden.
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